Peter Schulthess

Bericht aus der Schweizer Charta für Psychotherapie

Mitgliederversammlung

Am 20. September 2014 hielten die Delegierten der ASP Kollektivmitglieder die Charta Versammlung ab.

Es wurde nochmals erläutert, dass gemäss PsyG sogenannte generische Fächer zum Theorieteil der Weiterbildung in Psychotherapie gehörten. Der Umfang an Theorie beläuft sich auf 500 Std., also 100 Std. mehr als früher die Charta verlangte. Die Charta wird ein Angebot von 100 Std. Theorie in generischen Fächer anhand des Themenkataloges des PsyG anbieten, welches allen Studierenden jedwelchen Institutes offen steht. WeiterbildungsteilnehmerInnen, die nach dem 1.4.2013 ihre Weiterbildung begonnen haben, fallen unter die Bestimmungen des PsyG und müssen diese generischen Fächer auch absolvieren, wenn sie erst nach dem 1.4.2018 abschliessen werden.

Wer nach dem 1.4.2013 begonnen hat, aber noch vor dem 31.3.2018 abschliessen wird, muss diese Theorie nicht machen, da für ihn/sie noch das provisorisch akkreditierte Curriculum (mit den dort geforderten Einheiten an Theorie, Selbsterfahrung, Supervision und klinischer Praxis) gilt, so wie dies auch für all jene gilt, die vor Inkraftsetzung des PsyG ihre Weiterbildung begannen und vor Ablauf der Übergangsfrist (31.3.2018) abschliessen werden.

Im weiteren wurde über Fragen zum Prozess der ordentlichen Akkreditierung von Weiterbildungsgängen orientiert.

Übergangsrecht zum PsyG

Am 18.11.2014 wurde den Institutionen der Charta ein Orientierungsschreiben zugestellt, welches die Klärung mancher Fragen mit dem BAG im Zusammenhang mit der Übergangfrist enthielt.

Da diese Informationen von allgemeinem Interesse sind, seien Auszüge aus diesem Brief hier wiedergegeben:

Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung nach erfolgter ordentlicher Akkreditierung

Die provisorische Akkreditierung behält ihre Gültigkeit bis 31.3.2018, so wie der Weiterbildungsgang damals eingereicht wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn bereits vor Ablauf der Übergangsfrist ein evtl. geänderter Weiterbildungsgang ordentlich akkreditiert worden ist. Die Institute können somit die beiden Programme zeitlich parallel anbieten:

Das alte, um Personen, die bis Ablauf der Übergangsfrist abschliessen werden, diese Möglichkeit zu lassen, auch wenn sie erst nach dem 1.4.2013 begonnen haben. Sie müssen keine zusätzliche Theorie (generische Fächer, 2 Jahre Berufserfahrung in einer Einrichtung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung) absolvieren, sondern genau die Elemente der Weiterbildung erfüllen, wie sie im provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang beschreiben und enthalten sind.

Das neue, um jene, um jenen WeiterbildungsteilnehmerInnen, welche es nicht mehr schaffen, nach altem Weiterbildungsgang vor Ablauf der Übergangsfrist abzuschliessen.

Wer im alten begonnen hat und in den neuen Wechseln will, hat jedoch sämtliche Elemente des neuen zu erfüllen, so wie es ordentlich akkreditiert worden ist. Man kann nicht mischen (z.B. weniger Theorie und klinische Praxis nach altem Weiterbildungsgang und weniger Selbsterfahrung und Supervision nach neuen Weiterbildungsgang).

Es liegt an den verantwortlichen Organisationen, Bestimmungen zu erlassen, wie vom einen in den anderen Weiterbildungsgang umgestiegen werden kann.

Es ist zu beachten, dass wer erst heute oder nächstes Jahr mit der Weiterbildung beginnt, kaum mehr nach altem Weiterbildungsgang abschliessen können wird, dauern doch die von ASP/Charta eingereichten provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge allesamt mindestens 4 Jahre.

Rechtsgrundlage ist das PsyG, namentlich Art. 49 Absätze 1 bis 3.

Voraussetzung zur ordentlichen Akkreditierung

Ordentlich zu akkreditierende Weiterbildungsgänge müssen bereits laufen, um die Selbstevaluierung machen zu können. Es ist deshalb den Anbietern zu raten, bereits jetzt mit neuen Weiterbildungsgängen zu starten, wenn sie einen nahtlosen Übergang der Weiterbildungstätigkeit gewährleisten wollen. Eine Anerkennung „sur dossier“, also aufgrund von Plänen, wie man die Weiterbildung künftig gestalten wolle, ist aufgrund der Bestimmungen im PsyG ausgeschlossen. Die Änderungen müssen schon umgesetzt sein, bzw. der Weiterbildungsgang muss mit all den Änderungen bereits am Laufen sein, damit die Selbstevaluation sinnvoll erfolgen und der Akkreditierungsprozess weiter gehen kann.

Die Auffassung, dass die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge bereits als laufende Weiterbildungsgänge für die ordentlich zu akkreditierenden Weiterbildungsgänge gelten würden, ist falsch. Die Weiterbildungscurricula müssen bereits auf die neuen Bestimmungen der AkkredV-PsyG umgestellt sein.

Rechtsgrundlage: AkkredV-PsyG.

Theorie

Die Akkreditierungsverordnung zum PsyG (AkkredV-PsyG) verlangt 500 Std. Theorie, in denen auch die aufgeführten „generischen Fächer“ enthalten sein müssen.

Das gilt nur für jene, die nach ordentlich zu akkreditierendem Weiterbildungsgang abschliessen werden. Welche Theorieanteile ein Institut selber vermitteln will und welche gemeinsam (z.B. unter ähnlichen Richtungen oder durch das Angebot der Charta für die generischen Fächer), liegt in der Verantwortung der verantwortlichen Organisationen. Diese haben in den Weiterbildungsgängen zu beschreiben, wie das organisiert wird. Auch dies muss bereits am Laufen sein während des Akkreditierungsprozesses.

Anerkennung von Teilleistungen an anderen Weiterbildungsgängen im In- und Ausland

Der Standard, dass Weiterbildungsleistungen zu bescheinigen sind, will dazu helfen, dass die Mobilität der Studierenden zwischen Weiterbildungsgängen ermöglicht wird. Gemäss PsyG Art. 44 sind die verantwortlichen Organisationen u.a. zuständig für die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden. So liegt es in deren Ermessen und Verantwortung, zu entscheiden, welche Module als gleichwertig angerechnet werden können, wenn jemand von einem in einen anderen Weiterbildungsgang wechselt, sei das im Inland oder bei Wechseln durch Zuzug aus dem Ausland. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn jemand die Weiterbildung in Ausland praktisch schon fertig gemacht hat und nun in einem Schweizer Weiterbildungsgang lediglich noch den Abschluss machen will, um hier berufsberechtigt zu werden (unter Umgehung der Psychologieberufekommission (PsyKo), welche zuständig ist, ausländische Weiterbildungsabschlüsse auf Gleichwertigkeit zu prüfen. Es geht letztlich um die Frage, was "lediglich noch den Abschluss machen" bedeutet. Es muss hierbei gemäss Frau Gertsch darum gehen, beim neuen WB-Anbieter noch ein genuin neues/vertiefendes/ergänzendes Weiterbildungselement, namentlich im Bereich "Wissen/Können" zu absolvieren. Weder das PsyG noch die AkkredV-PsyG äussern sich dazu, wie viele Anteile der Weiterbildungsleistungen im Ausland oder Inland zu liegen haben. Damit liegen solche Ermessensentscheide in der Kompetenz der verantwortlichen Organisation. Das PyG verlangt jedoch, dass es sich um einen Abschluss eines Schweizer Weiterbildungsganges handeln muss.

Klinische Praxis

Für Personen, welche nach provisorisch akkreditiertem Weiterbildungsgang studieren, gilt jenes Ausmass an klinischer Praxis, das dort beschreiben ist, auch wenn nach dem 1.4.2013 begonnen wurde. Ein Abschluss der Weiterbildung muss in diesem Fall jedoch vor dem 31.3.2018 erfolgen.

Die neuen Bestimmungen zur klinischen Praxis, welche in der AkkredV-PsyG beschrieben sind, gelten für die neuen, ordentlich zu akkreditierenden Weiterbildungsgänge.

Klinische Praktika können auch im Ausland absolviert werden, allerdings muss die fachliche Supervision durch die verantwortliche Organisation gewährleistet sein. Die Anerkennung ausländischer SupervisorInnen für diese Fälle liegt in der Kompetenz der verantwortlichen Organisation.