Peter Müller-Locher
Zur Entwicklung der Qualitätssicherung in zwanzig Jahren Schweizer Charta für Psychotherapie
Vor 25 Jahren ist in der Schweiz eine Gemeinschaft von psychotherapeutischen Weiterbildungsinstitutionen, Fach- und Berufsverbänden angetreten, „die Psychotherapie so (zu fassen), dass die Feststellungen von den verschiedensten Therapierichtungen anerkannt werden können“ (Schweizer Charta 1993 S.4). Das heisst, eine Vielfalt von Therapierichtungen, Therapieschulen und Therapiemethoden bemühten sich um eine Übereinkunft und Definition ihres vermuteten gemeinsamen Nenners in Sachen Psychotherapie. Vor 21 Jahren unterzeichnete schliesslich diese Gemeinschaft, die inzwischen auf 27 Institutionen und Verbände angewachsen war, ihren Text, die Charta: ein gemeinsames Qualitätslabel zur Psychotherapie bezüglich Ausbildung, Ethik und Wissenschaft. Damit wurde offenbar weltweit erstmals eine schulenübergreifende Organisiertheit der Psychotherapie unter dem Aspekt ihrer gemeinsamen Qualität auf den Weg gebracht.
Wozu jedoch diese Qualitätsübereinkunft? Der Chartatext gibt Auskunft.
„Es wird angestrebt, dass jede psychotherapeutische Schule von den andern Schulen weiss und anerkennt, dass sie sich ähnlich intensiv mit ähnlichen Fragen auseinandersetzen. Es geht um die gegenseitige Anerkennung der verschiedenen Schulen untereinander“ (ebd. S.4, Hervorhebung PML). Diese sympathisch-ideelle Absicht wurde und wird jedoch von einem weiteren Anerkennungsinteresse unterstützt.
„Gegenüber der Öffentlichkeit soll fachlich kompetent und repräsentativ geklärt werden, was eine integrale Weiterbildung ist, damit in der ganzen Schweiz übereinstimmende Lösungen gefunden werden können, ..“ (ebd. S.4). Denn die Integralität einer psychotherapeutischen Weiterbildung, d.h. der Anspruch, dass die Theorie, das Methodentraining in der psychotherapeutischen Tätigkeit, die Supervision und die Selbsterfahrung innerhalb der gewählten Weiterbildungsrichtung erfolgen und aufeinander bezogen sein müssen, ist ein zentraler Teil des gemeinsamen Nenners, der von der heterogenen Gemeinschaft übereinstimmend gefunden wurde. Dieses Konzept der Integralität sollte schulenübergreifend die bevorstehenden gesetzlichen Regelungen der Psychotherapie als Profession beeinflussen. Damit sollte verhindert werden, dass von der Gesetzgebung dereinst Weiterbildungen aus beliebig zusammengesetzten Elementen aus den verschiedensten Richtungen anerkannt werden könnten, was die Bindung der angehenden Berufsleute an ihre Weiterbildungsinstitution weiter relativieren würde (Müller-Locher 2011).
Um nach der gegenseitigen Anerkennung 1993 die gesetzte Qualität in Ausbildung, Ethik und Wissenschaft zu bewahren und periodisch zu überprüfen, wurde organisationsintern ein Gewährleistungsausschuss gewählt. 2001 wurde daraus die Kommission für Qualitätssicherung.
Welchen Besonderheiten begegnete nun diese Kommission in diesen zwanzig Jahren? Wie hat sich das Qualitätsverständnis selbst entwickelt? Welche Herausforderungen stehen dem Charta-Qualitäts-Label in den nächsten Jahren bevor?
Bevor ich meine Beobachtungen skizziere, muss präzisiert werden. Um welche Qualität im Feld der Psychotherapie geht es, die nie gesichert, wohl aber entwickelt werden kann?
Um die Qualität der praktizierten Psychotherapien? Die Qualität der ausgebildeten Psychotherapeut/innen? Die Qualität der Weiterbildungsgänge? Die Qualität der Weiterbildungsinstitutionen? Die Qualität der vermittelten Verfahren?
Antwort: In ihrer gegenseitiger Abhängigkeit um alle! Darum stehen seit zwanzig Jahren alle Bereiche dieses Qualitätsverständnisses im Fokus der Schweizer Charta für Psychotherapie. Und als Hypothese gilt:
Nur ein wissenschaftlich geprüftes, seriöses Therapieverfahren, vermittelt in einem integralen, qualitativ transparenten Weiterbildungsgang und getragen von einer ausreichend organisierten Institution bürgt für ein professionelles Selbstverständnis der ausgebildeten Psychotherapeut/innen und führt zu Gunsten der Patient/innen zu entsprechenden Veränderungen in ihrem Leben.
Soweit das Ideal gleichsam kausaler Qualitätswirkungen.
Bleiben wir bei dieser ansprüchlichen Auffassung einer klaren Wirkungskette von Qualitätsdimensionen, stellt sich erstens die Frage, wie diese unterschiedlichen Qualitäten bestimmt, geprüft und gefördert werden sollen. Und zweitens öffnet sich ein Spannungsfeld. Wie nämlich lässt sich an einem behaupteten gemeinsamen Nenner Psychotherapie, Psychotherapeut/in, Psychotherapieweiterbildung, Psychotherapieverfahren arbeiten, dieser Nenner weiterentwickeln und gleichzeitig die Besonderheit einer einmaligen therapeutischen Beziehung, die Individualität jeder Psychotherapeutin, die Autonomie der Weiterbildungsgänge und –institutionen und die anthropologische und wissenschaftstheoretische Spezifität eines Psychotherapieverfahrens berücksichtigen, ja sogar stärken?
Zwanzig Jahre Arbeit an einem spannungsreichen gemeinsamen Nenner eines Psychotherapieverständnisses treffen nun mit der Inkraftsetzung des eidgenössischen Psychologieberufegesetzes und der darin geregelten Psychotherapie auf ein wesentlich anderes Psychotherapieverständnis, das zur Berufsausübung als psychologische/r Psychotherapeut/in in der Schweiz berechtigt. Das bisher in weitgehend freier Übereinkunft entwickelte Qualitätslabel der Charta hat sich nun den Regelungen des Staates, d.h. dem Psychologiegesetz des Bundes, und den dadurch beeinflussten Bewegungen des Marktes zu stellen. (Zu den Implikationen dieser Herausforderung siehe Müller-Locher 2011).
Die Kommission für Qualitätssicherung der Charta hat sich seit zwanzig Jahren zunehmend auf diese Begegnung der sich abzeichnenden unterschiedlichen Qualitätslabel vorbereitet. Ihr Kerngebiet der verschiedenen Qualitätsdimensionen sind dabei die Ebene der Individuen und die Ebene der Organisation. Genauer: die Weiterzubildenden und die Weiterbildner/innen (Individuen) sowie die Weiterbildungsgänge und ihre Institutionen (Organisationen).
Die praktizierten Psychotherapien, in deren Dienst letztlich die ganze Qualitätsentwicklung steht, untersuchte die Praxisstudie ambulante Psychotherapie Schweiz. Der Schlussbericht sollte noch dieses Jahr veröffentlicht werden können. Die Definition wissenschaftlicher Psychotherapieverfahren, d.h. die Prüfung von deren Qualität, war Sache der Wissenschaftskommission und führte zu einer publizierten Deklaration der Wissenschaftlichkeit chartaanerkannter Psychotherapieverfahren (Buchmann, R. & Schlegel, M. 2002)
Welchen Besonderheiten ist nun die Kommission für Qualitätssicherung (KQS) in ihren periodischen Überprüfungsrunden der Chartamitglieder auf Einhaltung des Qualitätslabels begegnet? Ein Blick in die Vergangenheit.
Aus den drei Überprüfungsrunden der Weiterbildungsinstitutionen, Berufs- und Fachverbänden durch die KQS und aus ihren publizierten Berichten (Schulthess 2002, Müller-Locher 2008, Müller-Locher 2012) gehen hervor:
- der Austritt von vier Weiterbildungsinstitutionen,
- die Neuaufnahme von zwölf Weiterbildungsinstitutionen und
- der Austritt von vier regionalen und zwei fachspezifischen Berufsverbänden.
Alle drei Berichte betonen, dass sich die Form der periodischen Überprüfung durch
- eine Prüfung der eingereichten Unterlagen anhand eines gemeinsam beschlossenen Fragebogens,
- einem anschliessenden Gespräch mit den Institutionsvertreter/innen in den Räumen des Mitglieds und
- einer abschliessenden Dokumentation in einem gegengezeichneten Schlussprotokoll
bewährt hat.
Dieses sehr kooperative Vorgehen der Qualitätssicherung entspricht präzis der Kultur der Chartagemeinschaft, die charakterisiert ist durch
- eine geringe Macht bzw. Entscheidungsbefugnis der schulenübergreifenden Gesamtorganisation und ihrer Kommissionen,
- eine intensive Kommunikation zwischen Prüfenden und Gliedinstitution bzw. der Basis aller Chartamitglieder und ihren gewählten Funktionär/innen,
- eine betonte Respektierung der gewachsenen Autonomie der Therapieschulen und
- einer schwachen netzwerkmässigen Verknüpfung der Gliedinstitutionen untereinander.
Der eingetretene Verlust der Berufsverbände ist eine Folge der sich verändernden Mitgliederstruktur dieser Verbände; der Zuwachs an Weiterbildungsinstitutionen eine Antizipation kommender gesetzlicher Akkreditierungsbedingungen.
Alle Schlussberichte bestätigen eine recht gute Einhaltung der bestehenden Chartaqualität, d.h. der beschlossenen Strukturqualität insbesondere der Weiterbildungsgänge und signalisieren punktuellen internen Veränderungsbedarf der formulierten Qualitätsstandards.
Durch die kollegiale Fremdwahrnehmung eingespielter Gewohnheiten in der Weiterbildung während der Überprüfung ergaben sich auch wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Weiterbildungsqualität bei einigen Institutionen.
Wie hat sich das Qualitätsverständnis der Charta im Laufe der Zeit selbst entwickelt? Ein Blick auf die Gegenwart.
Durch eine Basiskonferenz 2003 mit Vertretern aller Charta-Institutionen, einem nachfolgenden Veränderungsprojekt und auch der Rückmeldung der Überprüfungsbefunde der KQS an die Mitgliederversammlung wurden Veränderungen des Qualitätslabels der Charta eingeleitet.
Unter dem Stichwort Öffnung sind zu nennen:
- die Akzeptanz einer sich verändernden Mitgliederstruktur in den Berufs- und Fachverbänden. Das heisst, nicht mehr alle Verbandsmitglieder müssen zwingend eine chartagemässe Weiterbildung in Psychotherapie aufweisen.
- Auch Weiterbildner/innen, die selbst keine Psychotherapie-Weiterbildung nach Chartastandard abgeschlossen zu haben, können an chartaanerkannten Weiterbildungsgängen tätig sein.
- Weiterbildungsinstitutionen können auch zusätzliche Curricula in Psychotherapie anbieten, welche die Chartabedingungen unterschreiten.
Unter dem Stichwort Integralität ist zu nennen:
- Die eingeräumte Möglichkeit, dass Institutionen Weiterbildungselemente von schulisch benachbarten Lehrgängen in begrenztem Umfang anerkennen können.
Unter dem Stichwort Profilierung sind zu nennen:
- Die Aufhebung des seinerzeitigen Vorbehalts in Sachen Wissenschaftlichkeit durch eine Struktur und einen Prozess eines Wissenschaftsnachweises, was zur Qualität eines pluralen Wissenschaftsverständnisses in der Charta führte (siehe Deklaration).
- Die vertragliche Anbindung der Weiterbildner/innen an ihre Weiterbildungsträger.
- Die Gründung einer Kommission für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (KKJP), die sich den speziellen Qualitätsansprüchen dieser Weiterbildungserfordernissen annimmt, und die Gründung einer Arbeitsgruppe zum emanzipatorischen Interesse des Charta-Psychotherapieverständnisses.
- Die eingeleitete Unterstellung aller psychotherapeutisch tätigen Einzelmitglieder von Chartainstitutionen unter eine sanktionsbefugte Standeskommission.
Unter dem Stichwort Neuland sind zu nennen:
- Die Lancierung der Praxisstudie ambulante Psychotherapie Schweiz, die sich mit einem schulenübergreifenden Forschungsdesign dem Nachweis der Wirksamkeit von Chartaverfahren stellt. Erst der Nachweis der angestrebten Qualität in der konkreten Arbeit mit Patient/innen im Sinn entsprechender Wirksamkeit wird zeigen, ob sich die Anstrengungen der Qualitätssicherung der Charta gelohnt haben und wie sie weiterzuentwickeln sind.
- Die Charta steht seit 2008 auch für Fortbildungsinstitutionen offen. Sie können entweder ihr Curriculum, das eine Zusatzqualifikation beschreibt, oder ihr Veranstaltungsangebot auf Chartaniveau durch eine Mitgliedschaft als assoziiertes Chartamitglied anerkennen lassen.
- Die sich seit langem abzeichnende gesetzliche Regelung der sogenannt nicht-ärztlichen Psychotherapie motivierte die KQS, ein Rahmenkonzept für die Chartaweiterbildungsgänge zu entwickeln, in welchem nicht nur die Chartastandards der Strukturqualität verortet sind, sondern auch die einst absehbaren und jetzt definierten generischen Standards von Bildungsorganisationen enthalten sind. Diese betreffen nicht nur die Struktur-, sondern auch die Prozess- und Ergebnisqualität. Die strittige Resonanz auf einen ersten Entwurf führte in einer Reihe von Chartakolloquien zu grösserer Akzeptanz solcher Qualitätselemente. Inzwischen konnte dieses mehrfach überarbeitete Rahmenkonzept einvernehmlich und einstimmig gutgeheissen werden.
Wie sind diese Veränderungen des Qualitätsverständnisses aus der Sicht der Organisationsentwicklung zu beurteilen? Zur Organisationsentwicklung ist hier zunächst die 2014 erfolgte Integration der Schweizer Charta für Psychotherapie in die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) zu nennen. Mit diesem Schritt soll das Qualitätsverständnis der Charta breiter abgestützt werden, sollten strukturelle Synergien genutzt werden und der Auftritt v.a. in der Fachöffentlichkeit verstärkt werden. In den Jahren zuvor konnten bereits kleinere organisationale Veränderungen eingeführt werden.
- „Zur Verbesserung des Zusammenspiels von Kommunikationsstrukturen, Entscheidungsverfahren und Führung wurde einer im Organigramm entworfenen Kommissionsleiterkonferenz Leben eingehaucht“ (Müller-Locher 2009 S.79). Bis zur Integration der Charta in die ASP fanden zweimal jährlich solche Konferenzen mit dem Vorstand der Charta statt.
- Die zu grosse Komplexitätsdifferenz zwischen System und Umwelt der Charta wurde verkleinert. Das heisst, die hochkomplexen Anforderungen der Umwelt und der ambitiöse gesundheits-, kultur-, wissenschafts- und bildungspolitische Auftrag der Charta an sich selbst waren nur unzureichend durch adäquate interne Strukturen abgebildet“ (ebd. S. 78). Eine neue Kommission (KKJP) und eine neue Arbeitsgruppe zum emanzipatorischen Interesse des Charta-Psychotherapieverständnisses wurden gegründet und eine offene Zuständigkeit in Beschwerdesachen geklärt. Inzwischen werden die Anliegen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in einer eigenen Fachgruppe der ASP verfolgt. Ebenso wird das emanzipatorische Interesse des Charta-Psychotherapieverständnisses in einer entsprechenden Fachgruppe der ASP weiterbearbeitet.
- Für die nötige Fokussierung auf Ziel-, Strategie- und Sinndiskussionen der Führung wurden die zuvor für die Wissenschaftsdiskussionen reservierten Kolloquien zu allgemeinen Chartakolloquien erweitert. Dadurch wurde die überforderte Entscheidungsstruktur der zweimal jährlichen Mitgliederversammlung entlastet. In einer Umfrage über die Grundwerte des Chartatextes unter den Mitgliedsinstitutionen und deren Einzelmitgliedern wurden im weiteren die Werte und Ziele der Charta in allen Punkten unterstützt.
Das Qualitätsverständnis der Charta öffnete sich, erweiterte und profilierte sich. Nicht zuletzt durch den äusseren Druck des Marktes und des Staates, der die konkurrierenden Schulen und Verbände zur Kooperation und Generierung einer gemeinsamen Qualität zwingt. Denn „unter dem Aspekt der Konkurrenz beargwöhnen verschiedene Psychotherapieschulen auch in der fortschrittlichen Charta die notwendige Stärkung einer schulenübergreifenden Psychotherapie-Organisation“ (ebd. S. 81).
Welche Herausforderungen stehen dem Charta-Qualitäts-Label in den nächsten Jahren bevor? Ein Blick in die Zukunft.
Nach langjährigen Bemühungen, die Psychotherapie von „Nicht-Ärzten“ auf Bundesebene gesetzlich zu regeln, ist auf den 1. April 2013 das Psychologieberufegesetz in Kraft gesetzt worden. Es engt den bisher möglichen pluridisziplinären Zugang zur psychotherapeutischen Weiterbildung ein und lässt den Anspruch einer Integralität der Weiterbildung im Hinblick auf die ordentliche Akkreditierung der Weiterbildungsgänge fallen. Im weiteren zeigen die vom Bund geregelten Inhalte der Weiterbildung auch eine Gewichtsverschiebung der vier Elemente Theorie, klinisches Praktikum, Supervision und Selbsterfahrung gegenüber dem Chartalabel. Zwischen dem Psychotherapieverständnis der Charta mit seinen Qualitätsvorstellungen und dem Psychotherapieverständnis des Bundes bestehen erhebliche Unterschiede.
Was sollte die Charta tun? Ihr Qualitätslabel betreffend den Inhalten bewahren und nur Anpassungen vornehmen, wo sie sein müssen? Oder Abschlüsse ihrer Weiterzubildenden auch auf dem Niveau der quantitativ tieferen Standards von Selbsterfahrung und Supervision ermöglichen?
Ein Prozess spannungsgeladener Auseinandersetzungen führte an der Mitgliederversammlung im Januar 2014 zu einem Entscheid. Den Weiterbildungsinstitutionen bleibt es überlassen, die bisherigen Chartastandards der Selbsterfahrung (mindestens 300 Sitzungen) und der Supervision (mindestens 250 Sitzungen) den neuen Standards des Bundes anzupassen. Welche Spuren dieser Einschnitt in das Charta-Qualitäts-Label zugunsten der Autonomie der einzelnen Weiterbildungsanbieter hinterlassen wird, muss beobachtet werden. Welche Folgen dieses Aufbrechen von quantitativen Standards der bisherigen Wertegemeinschaft der Charta zeitigen wird, wird sich weisen. Wie sehr sich die weiteren Werte des Charta-Psychotherapieverständnisses der Integralität, der Ethik, der Wissenschaftlichkeit, der Interdisziplinarität, der Bewahrung der Methodenvielfalt und der Qualitätssicherung als gemeinsamer Boden für eine fruchtbare Weiterentwicklung zeigen, bleibt offen.
Für die Kommission für Qualitätssicherung brennt noch ein anderer Fokus. Die Bundesverordnung zu den Qualitätsstandards der Psychotherapie-Weiterbildungsgängen formuliert und verlangt Standards, die über die von den Chartaweiterbildungsinstitutionen verlangte Strukturqualität hinausgehen. Es sind dies allerdings rein sogenannte generische Standards jeder Bildungsorganisation. Hauptmerkmal ist die Zusammenarbeit der Weiterbildungsbeteiligten. An sich eine Selbstverständlichkeit.
Die Weiterbildner/innen (Dozent/innen, Supervisor/innen und Selbsterfahrungstherapeut/innen) müssen ausgewählt und qualifiziert werden. Die Weiterzubildenden müssen beraten, unterstützt und geprüft werden. Und der Weiterbildungsanbieter muss die Qualität des Weiterbildungsgangs evaluieren, entwickeln und dazu die Beteiligten beiziehen.
Manche Weiterbildungsinstitutionen tun sich schwer, ein eigenes Qualitätskonzept zu erarbeiten, das alle Qualitätselemente dieser Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten enthält. (Zum schwierigen Weg des Wandels von Institutionen zu Organisationen siehe Müller-Locher 2011). Das gutgeheissene Rahmenkonzept der Charta erleichtert die institutseigene Fassung eines Konzepts, welches für die ordentliche Akkreditierung verlangt wird.
Mit dieser Dienstleistung will die KQS ihrerseits die Weiterbildungsträger in ihrer hauseigenen Qualitätssicherung beraten und unterstützen. Weitere Dienstleistungen der Charta werden den Weiterbildungsinstitutionen für die Aufgabe der ordentlichen Akkreditierung angeboten. Es ist dies ein qualitativ hochstehendes Theorieangebot von verlangten schulenübergreifenden Fächern, welche die einzelnen Weiterbildungsgänge nicht selbst erteilen möchten. Es ist dies das Angebot einer Instanz, „welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet“ (PsyG Art. 13 g). Es sind dies organisierte Austauschmöglichkeiten unter den Weiterbildungsinstitutionen im anspruchsvollen Prozess der eigenen Organisationsentwicklung, um den geforderten Selbstevaluationsbericht verfassen zu können.
Die Charta bzw. die ASP bietet ihren Weiterbildungsinstitutionen ebenfalls an, für die ordentliche Akkreditierung die ASP als verantwortliche Organisation zur Einreichung des Akkreditierungsgesuchs zu wählen. Ebenfalls steht zur Diskussion, ob sich Weiterbildungsgänge in einem ASP-Curriculum verorten wollen, um an der Hürde der Akkreditierung mangels Ressourcen nicht zu scheitern und die Qualität ihrer eigenen Methode weiterhin den Studierenden im Rahmen ihrer Psychotherapie-Weiterbildung vermitteln zu können.
Die bundesgesetzlichen Regelungen der Psychotherapieweiterbildung – insbesondere die Einengung des Zugangs zur Psychotherapieweiterbildung durch das verlangte klinische Psychologiestudium an einer Hochschule, die Reduktion der quantitativen Standards der Selbsterfahrung und der Supervision und die Aufhebung eines Integralitätsanspruchs von Selbsterfahrung, Supervision, Theorie und klinischem Praktikum – tangierten die Qualitätswerte des Charta-Psychotherapieverständnisses und fordern die Chartagemeinschaft heraus. Das breite Dienstleistungsangebot der Charta für ihre Weiterbildungsinstitutionen, die bestehende Dokumentation bisheriger Qualitätsüberprüfungen und das Ziel einer Bewahrung der Methodenvielfalt praktizierter Psychotherapie sind nebst der Aufrechterhaltung der weiteren Werte eines Charta-Psychotherapie-Labels die Schwerpunkte für die weitere Zukunft. Sie kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn der schulenübergreifende Verbund von ASP und Charta die betroffenen Weiterbildungsträger weiterhin zu Beteiligten macht und über die Kultur der Kooperation die Identifikation mit dem bleibenden Qualitätsverständnis des Charta in der Gesamtorganisation der ASP steigt.
Autor und Korrespondenz
Dr. Peter Müller-Locher ist Psychotherapeut ASP und seit vielen Jahren Vorsitzender der Kommission für Qualitätssicherung der Charta. Er gehört dem Vorstand der Charta an.
E-Mail: peter.mueller-locher@bluewin.ch
Literatur
Buchmann, R. & Schlegel, M. (2002). Deklaration der Schweizer Charta für Psychotherapie zu Begriff und Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der Psychotherapieverfahren. Psychotherapie Forum, 10/4, 228-230.
Müller-Locher, P. (2008). Qualitätssicherung in der Psychotherapieweiterbildung: Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie. Psychotherapie Forum, 16/1, 39-46.
Müller-Locher, P. (2009). Psychotherapie als eigenständiges Wissensgebiet – Zur Aufgabe und Organisation der Schweizer Charta für Psychotherapie. In: ZPPM Zeitschrift für Psychotraumatologie, Psychotherapiewissenschaft, Psychologische Medizin 7. Jg. Heft 2, 71-82.
Müller-Locher, P. (2011). Das Dilemma der Psychotherapie-Weiterbildung in der Schweiz – Erfahrungen und Reflexionen eines Insiders. In: Bucher et al. (Hrsg.) Loyalität. Resonanz – Gestalten von Organisationen in flüchtigen Zeiten Band 2 hep der Bildungsverlag, 122-137.
Müller-Locher, P. (2013). Qualitätssicherung in der Psychotherapieweiterbildung: Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie. In: Psychotherapie-Wissenschaft Jg. 3, Heft 2 (2013), 111-136.
Schulthess, P. (2002). Qualitätssicherung in der Psychotherapieausbildung. Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Mitglieder der Schweizer Charta für Psychotherapie. Psychotherapie Forum, 10/3, 165-173.
Schweizer Charta für Psychotherapie (Hrsg.) (1993). Standort der Psychotherapie, Ausbildung, Kriterien für die Mitgliedschaft. Online: http://www.psychotherapiecharta.ch