Peter Schulthess

Informationen zur Umsetzung des PsyG und dem Akkreditierunsgverfahren

Das Psychologieberufegesetz ist seit 1.4. 2013 in Kraft. Die Psychotherapie wurde gesetzlich als psychologischer Beruf geregelt. Ab Datum der Inkraftsetzung ersetzte das PsyG sämtliche bisher gültigen kantonalen Regelungen. Es gelten seither schweizweit dieselben Kriterien.

Zugleich wurde der Titel Psychologin bzw. Psychologe gesetzlich geschützt.

Im nachfolgenden Text werden einige wichtige Aspekte als Informationen dargestellt.

Wer darf sich Psychologin bzw. Psychologe nennen?

Bisher war die Berufsbezeichnung Psychologin/Psychologe ungeschützt, mit Ausnahme weniger Kantone, welche nebst einer Regelung der Psychotherapie auch über ein Psychologiegesetz verfügten. Neu dürfen sich nur noch Personen mit einem schweizerischen Hochschulabschluss in Psychologie (oder einem von der Psychologieberufekommission als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschluss) als Psychologin bzw. Psychologe bezeichnen. Diese Gesetzesbestimmung kennt keine Übergangsregelung.

Das hat insbesondere für AbsolventInnen ausländischer Psychologiestudiengänge einschneidende Konsequenzen. Sie dürfen sich ohne Gleichwertigkeitsüberprüfung ihres Abschlusses durch die Psychologieberufekommission (und stamme dieser von einer noch so renommierten ausländischen Universität) seit dem 1.4.2013 nicht mehr Psychologin bzw. Psychologe bezeichnen, ohne sich strafbar zu machen. Gleichwertigkeitserklärungen der Kantone oder der CRUS (Schweizerische Universitätsrektorenkonferenz) helfen dabei nichts, denn diese haben nie eine inhaltliche Gleichwertigkeit geprüft, nur eine akademische und formale.

Was AbsolventInnen ausländischer Psychologiestudien hingegen dürfen, ist, ihre akademischen Titel in der Form zu führen, wie sie ihn von ihrer Universität verliehen bekommen haben.

Allen AbsolventInnen eines ausländischen Psychologiestudiums ist dringend zu empfehlen, bei der Psychologieberufekommission vorstellig zu werden und ihren Abschluss auf Gleichwertigkeit zu einem Schweizer Abschluss überprüfen zu lassen.

Leider ist das nicht gratis, sondern kostet dem Vernehmen nach stolze Fr. 700.-.

Hier die Kontaktadresse:

Psychologieberufekommission, c/o Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Telefon: 031 324 38 18, Email: psyko@bag.admin.ch

PsychotherapeutInnen in Weiterbildung

Bis zum 31.3.2013 konnten Personen eine Weiterbildung in Psychotherapie beginnen, auch wenn sie über kein Psychologiestudium verfügten. Im Rahmen der Übergangsregelung des PsyG können sie ihre Weiterbildung bis spätestens 31.3. 2018 abschliessen und so auch als eidgenössisch anerkannte PsychotherapeutInnen gelten und Eingang in das entsprechende Berufsregister finden. Schliessen sie erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab, kann ihre Weiterbildung nicht anerkannt werden. Sie müssten erst ein Psychologiestudium absolvieren und abschliessen und danach nochmals eine Weiterbildung beginnen.

Seit dem 1.4.2013 konnten und können nur noch AbsolventInnen eines Psychologiestudiums in einen Weiterbildungsgang aufgenommen werden. Wer einen ausländischen Studienabschluss hat, sollte diesen umgehend von der Psychologieberufekommission auf die Gleichwertigkeit hin überprüfen lassen. Den Weiterbildungsinstituten wird dringlich empfohlen, solche WeiterbildungsteilnehmerInnen darauf aufmerksam zu machen. Sie sind eigentlich verpflichtet, nur WeiterbildungsteilnehmerInnen aufzunehmen, wenn diese Überprüfung schon vorliegt. Personen mit ausländischem Psychologieabschluss können deshalb bloss unter Vorbehalt zur psychotherapeutischen Weiterbildung zugelassen werden. Der Vorbehalt erlischt mit Übergabe der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die PsyKo.

Alle Personen, welche nach dem 1.4.2013 ihre Weiterbildung begonnen haben und noch beginnen werden, können nur abschliessen, wenn der entsprechende Weiterbildungsgang nicht nur provisorisch, sondern auch ordentlich akkreditiert wird. Die Anbieter provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgänge haben bis spätestens zum 31.3.2018 Zeit, ihren Weiterbildungsgang an die Erfordernisse der ordentlichen Akkreditierung anzupassen und diese zu erlangen. Je früher ein Institut das Programm hat akkreditieren lassen, desto früher haben die Auszubildenden auch Rechtssicherheit, dass der Weiterbildungsgang zum angestrebten Berufsabschluss führt.

Sollte ein provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgang die ordentliche Akkreditierung verfehlen, so können die geleisteten Weiterbildungselemente allerdings an ein anderes Weiterbildungsprogramm angerechnet werden. Die Anbieter ordentlich akkreditierter Weiterbildungsprogramme sind dazu verpflichtet, woanders belegte Elemente anzuerkennen. So gibt es doch eine Rechtssicherheit für die Studierenden, dass ein begonnener provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgang nicht umsonst war.

Es bieten sich dazu insbesondere die modularen Weiterbildungsprogramme der Berufsverbände an.

Eidgenössisches Berufsregister der PsychotherapeutInnen

Wer bereits als PsychotherapeutIn berufstätig ist und einen Abschluss in einem provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang vorweisen kann, der bzw. die kann sich seit dem 1.4.2013 als eidgenössisch anerkannte PsychotherapeutIn bezeichnen. Um in das Berufsregister eingetragen zu werden ist es sinnvoll, sich entweder mit diesem Anliegen an das betreffende Weiterbildungsinstitut oder an einen Berufsverband zu wenden. Die Verbände wie auch die Institute sind gehalten, Listen von ihren AbsolventInnen bzw. FachtitelträgerInnen an das BAG zu senden. Charta-Institutionen schicken ihre Listen an die Charta, welche sie an das BAG weiterleitet.

Die Erstellung des künftig auf der BAG-Website öffentlich zugänglichen Registers braucht allerdings mehr Zeit als vorausgesehen und wird kaum vor Ende 2015 vorliegen.

Autor

Peter Schulthess ist Präsident der Schweizer Charta für Psychotherapie und Vorstandsmitglied der ASP.

Korrespondenz

E-Mail: praesidium@psychotherapiecharta.ch