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Die psychotherapeutische Tätigkeit in Italien

Ich bin Psychotherapeutin mit psychoanalytischer Ausrichtung und lebe seit Kurzem im Tessin. Meine Beschäftigung mit den einschlägigen Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene für die Zulassung zur freien Berufsausübung als Psychotherapeutin (in einer Übergangszeit, d. h. zum Zeitpunkt der Einführung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe), hat mich in die Lage versetzt, mir Gedanken über den bürokratischen und gesetzlichen Rahmen zu machen, in dem ich bisher die psychotherapeutische Tätigkeit angesiedelt sah.

Den Beschluss, Psychotherapeutin zu werden, fasste ich in den 90er Jahren, als ich auf dem Gymnasium war. Ich durchlief dann den in Italien einzigen sinnvollen Ausbildungsweg, um mein Ziel zu erreichen: Abschluss eines fünfjährigen Psychologiestudiums (alternativ hätte ich nur Medizin wählen können), einjähriges Praktikum (post lauream), Staatsprüfung, Eintragung in das Berufsverzeichnis der Psychologen, Zusatzausbildung und schliesslich der Eintrag als Psychotherapeutin im Verzeichnis.

Diese so streng vorgegebene Definition des Ausbildungswegs, der praktisch obligatorisch ist, gab mir ein Gefühl der Sicherheit und Stabilität hinsichtlich einer möglichen und vorgesehenen «Qualitäts- und Kontrollgarantie», hat aber auch verhindert, dass ich mir eine Reihe von Fragen zur Bedeutung und Wertigkeit des Ausbildungsweges an sich und des letztendlich zu verfolgenden Sinn und Zwecks stellte.

In diesem Sinne hat der Vergleich mit einer so anderen Realität wie der im Tessin mir ermöglicht, wieder Dynamik in meine berufliche Identität zu bringen und sie nicht nur, wie ich es oft mache, bei der klinischen Tätigkeit und bei der Begegnung mit dem Patienten zu problematisieren, sondern auch unter Berücksichtigung des Bezugskontextes (und der resultierenden kulturellen, sozialen und politischen Auswirkungen, die er erzeugt).

Die Psychotherapie, die sich anfänglich fast ausschliesslich in der Bedeutung der orthodoxen Psychoanalyse verstand, kam Anfang des 20. Jahrhunderts nach Italien, fand aber erst in der Nachkriegszeit eine wirkliche Verbreitung. Seit ihren Anfängen entwickelten sich klinische Tätigkeit und Ausbildung parallel: Es entstanden die ersten mit der Ausbildung der Psychoanalytiker beauftragten privaten Institute und 1971 wurden in Rom und Padua die ersten Studiengänge in Psychologie eingeführt.

Mit der steigenden Zahl der Psychologiestudienabgänger und der Verbreitung der neuen theoretischen Modelle, die alternativ zur Psychoanalyse entstanden, kam es zu einem rasanten Anstieg der Ausbildungsnachfrage, so dass es in den 80er Jahren in Italien über hundert Institute gab, die Ausbildungsbescheinigungen in Psychotherapie ausstellten.

Bis zu dieser Zeit herrschte ein Zustand der totalen gesetzlichen Leere: Die von den Privatinstituten ausgestellten Bescheinigungen hatten keinen rechtlichen Wert und auf der anderen Seite wurde für die Ausübung der Psychotherapie keine Ausbildung verlangt oder gar vorgeschrieben.

Die Notwendigkeit, die Tätigkeit der Psychologen und Psychotherapeuten gesetzlich zu regeln, die von einigen seit der Einführung der ersten Studiengänge gesehen wurde, stiess sofort auf die für jeden Veränderungsprozess typischen Widerstände: Auf der einen Seite formten sich die Widerstände der Ärzteschaft, die jede Form von «Therapie» (also auch die Psychotherapie) als ihre ausschliessliche Domäne betrachtete; auf der anderen Seite gab es die Widerstände derer, die sich mit Psychologie und Psychotherapie beschäftigten und fürchteten, dass die Definition einer «Körperschaft» in irgendeiner Weise ihre Ideen- und Handlungsfreiheit einschränken könnte (es war Ende der 70er Jahre und das politische Klima wurde von starken anti-institutionellen Bewegungen geprägt).

Mehr als 15 Jahre der Arbeit und Verhandlungen waren notwendig, um zur Definition des im Februar 1989 im Senat verabschiedeten Ossicini-Gesetzes (Gesetz 56/1989) zu gelangen, das eine Berufsordnung für Psychologen einführte und die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung der Psychotherapie vorgab.

Artikel 1 definiert die Tätigkeitsbereiche des Psychologen und die Ausbildungsvoraussetzungen für dem Erwerb des Titels:

«Der Beruf des Psychologen … ist Personen mit einem Studienabschluss in Psychologie vorbehalten, die nach einem Praktikum das Staatsexamen abgelegt haben und im Berufsverzeichnis der Psychologen eingetragen sind» (Amtsblatt der Republik Italien, Allgemeine Serie Nr. 46 vom 24.02.1989)

In Artikel 3 werden die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit definiert:

«Voraussetzung für die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist eine besondere Berufsausbildung, die nach dem Studienabschluss in Psychologie oder Medizin in besonderen, mindestens vierjährigen Fachkursen erworben wird, durch welche eine angemessene psychotherapeutische Ausbildung und Schulung vermittelt wird; sie werden nach Massgabe der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 162 vom 10. März 1982 bei Universitätsfachschulen oder hierfür anerkannten Instituten gemäss den in Artikel 3 der erwähnten Verordnung des Präsidenten der Republik beschriebenen Verfahren durchgeführt.»

In Artikel 35 wird die nachträgliche Anerkennung der bereits vor der Definition des Gesetzes 56/89 aktiven beruflichen Situationen geregelt:

1. In Abweichung von Artikel 3 sind zur Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit Personen berechtigt, die eingetragene Mitglieder der Psychologenkammer sind, oder Ärzte, die eingetragene Mitglieder der Ärzte- und Zahnärztekammer sind, und die ihr Studium seit mindestens der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Prüfungssession des akademischen Jahres 1992/1993 abgeschlossen haben und in eigener Verantwortung erklären, dass sie eine besondere Berufsausbildung in Psychotherapie erworben haben, wobei sie den Ausbildungsgang unter Angabe der Orte, Zeitpunkte und Dauer sowie den wissenschaftlichen und beruflichen Werdegang und die Vorrangigkeit und Kontinuität der Ausübung des Psychotherapeutenberufs nachweisen müssen.

2. Es ist Aufgabe der Kammer, festzustellen, ob diese Bescheinigungen gültig sind.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind bis zum hundertachtzigsten Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4 vom 14. Januar 1999 anzuwenden.

Da das Gesetz 56/89 noch in Kraft ist, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die psychotherapeutische Tätigkeit in Italien notwendigerweise und ausschliesslich an den Beruf des Arztes oder des Psychologen gebunden ist; die Bezeichnung «Psychotherapeut» können nur Ärzte oder Psychologen führen, die im Besitz der Zulassung zur Berufsausübung und eingetragene Mitglieder ihrer Berufskammer sind und eine Zusatzausbildung absolvieren, und zwar entweder:

Obwohl nicht explizit erklärt wird, was Bestandteil einer «angemessenen psychotherapeutischen Ausbildung und Schulung» ist, beinhaltet dies für jeden Fachkurs: Ein Praktikum in Vertragsstrukturen, Supervisionen und oft eine persönliche Psychotherapie (gewöhnlich gemäss der psychotherapeutischen Ausrichtung des Instituts). Das Ministerialdekret 509/98 bestätigt hierzu, dass das interne Reglement des Instituts Bestandteil des Verhältnisses ist, das eine Psychotherapieschule mit ihren Studenten eingeht.

Nach Abschluss der vorgesehenen Ausbildung können die Psychologen einen Eintrag als «Psychotherapeuten» (bzw. für die Ausübung der Psychotherapie zugelassen) in ihrem Berufsverzeichnis beantragen, aber der Beruf bleibt in jedem Fall der des Psychologen. Die Ärzte/Psychotherapeuten hingegen erscheinen nicht im Verzeichnis, da sie keine Psychologen sind, und es ist ziemlich schwierig, Informationen darüber zu erlangen, wie viele tatsächlich zur psychotherapeutischen Tätigkeit zugelassen sind.

Auf der Grundlage dessen, was bisher ausgeführt wurde, wird ersichtlich, dass die Bezeichnung «Psychotherapeut» in Italien derzeit eine Reihe von Gesundheitsberufen zusammenfasst, die, berücksichtigt man auch die Personen, die von der nachträglichen Anerkennung (ART. 35) Gebrauch gemacht haben und bis heute sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich tätig sind, eine ausgesprochen vielfältige und heterogene Ausbildung haben.

Die an sich schon signifikanten Unterschiede werden noch grösser, wenn man die grosse Anzahl an Fachschulen bedenkt, unter denen man wählen kann, um den Titel «Psychotherapeut» zu erwerben (ihre grössten Nutzniesser bleiben jedoch die Psychologen).

Auf der Grundlage dessen, was der Präsident des Nationalrats Giuseppe Palma erklärt hat, gibt es in Italien nur 15 öffentliche Fachinstitute mit insgesamt 100 Plätzen pro Jahr und andererseits 350 private Fachschulen (allein in der Lombardei sind es 56).

Diese Zahlen reflektieren natürlich den aktuellen Ausbildungsbedarf in Italien. Es gibt 90.000 eingetragene Psychologen (15.000 in der Lombardei) und jedes Jahr kommen 5000 bis 6000 neue Studienabgänger hinzu.

In Anerkennung der fundamentalen Rolle, die den privaten Instituten bei der Vorbereitung der zukünftigen Psychotherapeuten und der Gewährleistung der Professionalität der Leistungen, vor allem zum Schutz Patienten, zukommt, hat die Psychologenkammer der Lombardei (auch Venetien zeigte sich interessiert) die sogenannte «Ethikkarte» eingeführt, die, auch wenn sie nicht in die Entscheidungsbefugnis der privaten Ausbildungsinstitute eingreifen kann (die als solche das Recht auf eine eigene kulturelle und ethische Autonomie haben), die Funktion hat, den Studenten eine Orientierung für eine bewusstere Wahl zu geben.

Es ist offensichtlich, dass es ein sehr schwieriges Thema ist, das eigentlich einer weiteren Vertiefung bedarf.

Die Schlussfolgerung, zu der ich für mich bisher gelangt bin, ist, dass die statische Wahrnehmung der psychotherapeutischen Tätigkeit, auf die ich mich ganz offensichtlich in defensiver Weise zurückgelehnt habe, einer gründlichen subjektiven Berichtigung bedarf.

Wie könnte die Psychotherapie denn aber auch ein monolithisches Gebilde sein, wenn sie ihrer Natur nach sowohl auf klinischer wie auch auf der bürokratischer Ebene die Zeit und den Raum reflektiert, in denen sie in Erscheinung tritt, und gleichzeitig dazu beiträgt, diese zu bestimmen?

Literatur

Borsci Genoveffa, «La regolamentazione della psicoterapia in Italia: storia della legge 56/1989 e stato attuale delle scuole riconosciute», Franco Angeli - www.altrapsicologia.com

Nationalrat der Psychologenkammer www.psy.it

Psychologenkammer der Lombardei www.opl.it

Kontakt

Tel. 0039 339 441 65 95 (Varese und Mailand)

Tel. 0041 76 331 144 3 (Lugano)

Paola Guarneri

Psychotherapeutin ASP; eingetragenes Mitglied der Psychologenkammer der Lombardei, Zusatzausbildung an der Scuola di Psicoterapia Psicoanalitica per Adulti (SPP) Mailand. 

Psychotherapeutische Tätigkeit am Istituto Ricerche di Gruppo (IRG) in Lugano, in Varese und Mailand. 

Regionalreferentin Beratung und Ausbildung im psychologischen Bereich für ANPAS LOMBARDIA (Associazione Nazionale Pubbliche Assistenze- Comitato Regionale Lombardia).