Barbara Strahm
Sexuelle Übergriffe sind schwerwiegende Grenzüberschreitungen, erst recht in psychotherapeutischen Beziehungen. Sie fallen nicht nur unter das Strafrecht, sondern auch unter das Standesrecht. Der Besonderheit einer psychotherapeutischen Beziehung wird das Standesrecht gerecht, indem es auch eine einvernehmliche sexuelle Beziehung in einer psychotherapeutischen Beziehung als standeswidrig einstuft. Sexuelle Beziehungen zwischen Therapeutenperson und Patientenperson in einer psychotherapeutischen Beziehung sind standesrechtlich als in jedem Falle unzulässig einzustufen, selbst wenn sie von einer Patientenperson initiiert sein sollten. Das psychotherapeutische Standesrecht hat diesbezüglich besondere Ansprüche an die psychische Reife der Psychotherapeutenperson zu stellen. Das Strafrecht stellt zumindest an den Nachweis der Einvernehmlichkeit einer sexuellen Beziehung zwischen Psychotherapeutenperson und Patientenperson besondere Anforderungen.
Eine Beschuldigung sexueller Übergriffe, erst recht in einer psychotherapeutischen Beziehung, erst recht gegenüber der Therapeutenperson, ist entsprechend eine schwere Anschuldigung. Sie hat, sollte sie sich als wahr erweisen, in der Regel den Verlust der Berufsausübungsbewilligung für die Psychotherapeutenperson zur Folge. Sollte der Nachweis der Unwahrheit der Anschuldigung nicht zweifelsfrei erbracht werden können, so bleibt das Ansehen der Psychotherapeutenperson nachhaltig und unwiderruflich beschädigt, das berufliche und persönliche Leben dauerhaft ernsthaft beeinträchtigt, selbst wenn es nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion kommt. Es gibt kaum ein verlässlicheres Mittel, eine Psychotherapeutenperson in ihren beruflichen und privaten Beziehungen zu zerstören, als über die Anschuldigung sexueller Übergriffe oder dem Anschein nach einvernehmlicher sexueller Beziehungen in der Psychotherapie.
Alle drei Fälle – sexuelle Übergriffe seitens der Psychotherapeutenperson gegenüber Patienten-/Klientenpersonen, zumindest dem Anschein nach einvernehmliche sexuelle Beziehungen in psychotherapeutischen Beziehungen und von Klienten-/Patientenpersonen oder deren aktuellen oder früheren privaten Partnern oder sonstigen übelwollenden Drittpersonen gegenüber Psychotherapeutenpersonen vorgebrachte falsche Beschuldigungen – kommen vor und sind grundsätzlich auch nicht auszuschliessen. Entsprechend verantwortungsvoll ist mit Mitteilungen zu allen drei Bereichen umzugehen.
Eine Meldestelle für sexuelle Übergriffe und zumindest dem Anschein nach einvernehmliche sexuelle Beziehungen in psychotherapeutischen Beziehungen ist sinnvoll und notwendig. Sie kann, muss aber nicht, von einem psychotherapeutischen Fachverband betrieben werden. Am sinnvollsten wäre an sich eine verbandsunabhängige Meldestelle, zum Beispiel in Form einer unabhängigen Stiftung, die durch verpflichtende Jahresbeiträge aller psychotherapeutisch tätigen Personen finanziert wird. Auf diese Weise liessen sich auch persönliche Verflechtungen am ehesten minimieren.
Ein Fachverband, der eine Meldestelle für sexuelle Übergriffe und einvernehmliche sexuelle Beziehungen in psychotherapeutischen Beziehungen betreibt, muss sich allerdings an ethischen Grundsätzen messen lassen, sich Fragen über sein praktisches Vorgehen gefallen lassen und von sich aus über die Möglichkeiten informieren, die er hinsichtlich einer Beendigung und bezüglich Sanktionen gemeldeter Missstände hat. Ganz generell muss er Transparenz über sein Vorgehen und seine Möglichkeiten gewährleisten.
Es ist sinnvoll und notwendig, dass eine Meldestelle eines psychotherapeutischen Fachverbandes für Meldungen sexueller Übergriffe und dem Anschein nach einvernehmlicher sexueller Beziehungen in psychotherapeutischen Beziehungen grundsätzlich den Meldepersonen und ihren Angaben volle Vertraulichkeit zusichert. Es ist Privileg einer privatrechtlichen Meldestelle, nicht automatisch bei einer Mitteilung über einen Straftatbestand tätig werden zu müssen und nur auf Veranlassung und in enger Abstimmung mit der meldenden Person tätig werden zu können. Dies unterscheidet die Mitteilung bei einer privatrechtlichen Meldestelle von einer Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde.
Vertraulichkeit ist aber etwas grundsätzlich anderes als Anonymität. Und eine Meldung ist etwas grundsätzlich anderes als ein Gerücht.
Eine Meldestelle, die dazu einlädt, anonym Gerüchte über sexuelle Übergriffe in psychotherapeutischen Beziehungen zu deponieren, handelt zutiefst unethisch und verstösst nicht nur gegen berechtigte Interessen von Opfern sexueller Übergriffe, sondern auch gegen berechtigte Interessen der Allgemeinheit, die immerhin das Strafrecht zustande bringt, auf dessen Schutzwirkung das einzelne Opfer angewiesen ist. Eine Meldestelle, die dazu einlädt, anonym Gerüchte zu sexuellen Übergriffen zu deponieren, untergräbt die Grundlagen, auf die sich die Allgemeinheit, die sexuelle Übergriffe als inakzeptabel und ahndungswürdig einstuft, geeinigt hat, um gegen solche Übergriffe vorzugehen. Nicht zuletzt stellt sich eine solche Meldestelle auch ausserhalb des Rechtsverständnisses eines Rechtsstaates, der es Beschuldigten zusichert, sich konkret gegen konkrete Vorwürfe zur Wehr setzen zu können.
Wie will denn so eine Meldestelle ausserdem praktisch vorgehen?
Wie kann die Meldestelle ausschliessen, dass bei ihr deponierte anonyme Gerüchte nicht auch von enttäuschten Patientenpersonen, eifersüchtigen Partnerpersonen, übelwollenden Kollegenpersonen oder sonstigen übel motivierten Personen stammen und keinen Wahrheitsgehalt haben?
Falls mehrere anonyme Meldungen über angebliche sexuelle Übergriffe einer Psychotherapeutenperson oder über dem Anschein nach einvernehmliche sexuelle Beziehungen in einer psychotherapeutischen Beziehung eingehen – wie will man denn in derartigen Fällen entscheiden, ob diese Meldungen nicht alle von ein und derselben anonymen Person kommen? Allein aus Variationen des Mitteilungstextes lässt sich ja noch nicht verlässlich schliessen, dass die Mitteilungen nicht von ein und derselben anonymen Person kommen.
Wie soll die Konfrontation der Psychotherapeutenperson mit den Anschuldigungen erfolgen, wenn meldende Person und betroffene Patientenperson anonym bleiben und dann zwangsläufig auch die näheren Umstände der angeblichen sexuellen Beziehung unklar sind?
Stellt man sich vor, dass die betroffene Psychotherapeutenperson «unter der Last der unklaren anonymen Anschuldigung» «alles zugibt», oder hat man vor, der beschuldigten Psychotherapeutenperson zu suggerieren, man habe genug Daten in der Hinterhand, um allenfalls auch an eine Strafanzeige denken zu können? Stellt man sich etwa vor, auf der Basis anonymer Gerüchte, deren Anonymität man verschleiert, beschuldigte Psychotherapeutenpersonen unter gelinden Druck zu setzen, bis sie zugeben, was sie zugeben sollen?
Wie geht denn die Meldestelle im anderen Fall mit Psychotherapeutenpersonen um, die genug Nerven haben, alles abzustreiten und auf konkreten Anschuldigungen konkreter Personen bestehen?
Angenommen, die Psychotherapeutenperson gibt tatsächlich entsprechende Handlungen zu – wie wird man dann weiter vorgehen? Verlangt man von der Psychotherapeutenperson eine Ehrenerklärung, inskünftig Derartiges zu unterlassen, unterbleibt dann eine Strafanzeige, das heisst, macht sich der Verband zum Komplizen der Psychotherapeutenperson? Oder verlangt man eine Berufsaufgabe oder eine Entschädigung gegenüber der betroffenen Patientenperson, die dann ja, angesichts der Anonymität der Patientenperson, an die Meldestelle des Verbandes gehen müsste – wie gibt der sie weiter oder wie wird sie allenfalls anderweitig verwendet?
Etc. pp.
Barbara Strahm, Psychotherapeutin ASP
barbara.jmstrahm@bluewin.ch