Zur Umsetzung des Anordnungsmodells

Marianne Roth

à jour! Psychotherapie-Berufsentwicklung 8 (15) 2022 25–26

CC BY-NC-ND

https://doi.org/10.30820/2504-5199-2022-1-25

Die Umsetzung des Anordnungsmodells war mit etlichen Unwägbarkeiten verbunden und hat zahlreiche Mitglieder verunsichert. Was vielen nicht klar und schwer zu verstehen war, ist die Tatsache, dass neben der Berufsausübungsbewilligung auch eine kantonale Zulassungsbewilligung nötig ist, um über die Grundversicherung abrechnen zu können. Auch warf das Verfahren zahlreiche Fragen auf, die geklärt werden mussten. Als Verband dienten wir den Mitgliedern als Anlaufstelle, um ihnen bei ihren Fragen behilflich zu sein.

Die kantonale Zulassung

Zur Umsetzung des Anordnungsmodells hat der Bund die Kantone mit dem Zulassungsverfahren beauftragt. Das bedeutet, dass es in unserem föderalistischen System 26 verschiedene Verfahren gibt, die zum Teil weit auseinanderliegen. Es war denn nicht weiter verwunderlich, dass wir zeitweise mit Fragen überrollt wurden, die teilweise individuell abgeklärt werden mussten.

Etwas Entlastung konnten wir mit einer Informationsveranstaltung schaffen, die wir im Januar per Zoom und auf Deutsch durchgeführt haben. Der ausführliche Bericht dazu wurde auf Französisch und Italienisch übersetzt. Da dies nur bedingt befriedigend war, führten wir am 3. Mai auch eine Informationsveranstaltung auf Französisch durch.

Art. 58g KVG Qualitätsanforderungen

Am meisten Verunsicherung und offene Fragen stellten sich in Bezug auf die Qualitätsanforderungen, die jeder Kanton in seinem Gesuchsformular aufgeführt hatte. Die Anforderungen lauten wie folgt:

Bei allem Verständnis für die Forderung nach Qualitätssicherung: Die Erläuterungen zu den Qualitätsanforderungen lösen nur Unverständis aus, da sie gar nicht für diesen Berufsstand geeignet sind. Es ist anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausformulierung die Führung einer Arzt- oder Gruppenpraxis vorschwebte, denn der Praxisalltag gestaltet sich in der Psychotherapie völlig anders.

Diese Anforderungen waren Teil des Art. 58a KVG: Massnahmen der Leistungserbringer und Versicherer zur Qualitätsentwicklung, in dem ebendiese Massnahmen und weitere integriert sind. In einem Schreiben haben die Verbände die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) drauf hingewiesen, dass die Psy-Verbände sich mit den Versichererverbänden in einem Letter of intent darauf geeinigt hatten, dass die Qualitätsverträge, die die Qualitätsanforderungen enthalten, direkt im Anschluss an die Tarifverhandlungen zu verhandeln seien. Dies aus der Logik heraus, dass die Finanzierung der Qualitätsverträge eintarifiert werden musste. Wir beantragten denn auch bei der GDK, dass sie die Kantone über diesen Sachverhalt informieren sollten, was sie zwar scheinbar getan hatte, jedoch nichts am Zulassungsverfahren änderte. Es bleibt bis heute ein Rätsel, weshalb dieser Artikel eine so zentrale Funktion innerhalb des Verfahrens einnehmen sollte und warum daran festgehalten wurde. All dies löste zahlreiche Fragen aus, die wir versuchten, mit den Kantonen zu klären.

Kulanz der Kantone

Es war davon auszugehen, dass auch die Kantone an ihre Grenzen stossen würden. Jedenfalls stellte sich im persönlichen Kontakt heraus, dass ihnen bewusst war, mit diesem Vorgehen Verunsicherung auszulösen. Mit vielen von ihnen konnte auf Anfrage auch eine gangbare Lösung gefunden werden. Denn unsere Mitglieder befinden sich in Bezug auf Qualitätssicherung nicht im luftleeren Raum. Sie müssen sich an die Standesregeln, das Reglement zur Qualitätssicherung und das Reglement zur Dokumentationspflicht halten, die bereits zahlreiche Massnahmen zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität enthalten und für die Patient*innensicherheit sorgen. Diese Reglemente sind für die Kantone zugänglich.

Beschaffung der ZSR-Nummer

Ein weiterer Stein des Anstosses war die Beschaffung einer Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.), die alle Psychotherapeut*innen beantragen mussten, um über die Grundversicherung abrechnen zu können. Diese Nummer ist an sich sinnvoll, da sie den Krankenkassen Gewähr bietet, dass die Leistungserbringer*innen, die über eine ZSR-Nr. verfügen, eidgenössisch anerkannt sind und über die kantonale Zulassung verfügen. Die Mitglieder waren von den Versicherern zu früh informiert worden, dass sie eine solche Nummer beantragen mussten, da die Sasis AG, die für die Vergabe zuständig war, gar noch nicht bereit war. Zudem mussten die Antragsteller*innen bereits die kantonale Zulassung vorweisen, bevor sie ein Gesuch stellen konnten, was das Verfahren erheblich verzögern konnte.

Schulungen zur Einführung des Tarifs

Wie im Bericht der Präsidentin dargelegt braucht es noch ein paar Schritte, bis der ausgehandelte Tarif in Schweizer Franken dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Mit 32 Positionen ist der Tarif komplex und es wird Schulungen brauchen, damit die Mitglieder die Abrechnungen korrekt vornehmen können. Mit der Ärztekasse haben wir beireits eine Vereinbarung zur Kooperation getroffen. Diese bietet Online-Anwendungen an, mit denen die Abrechnungen mit den Krankenkassen einfach abgewickelt werden können. Affaire à suivre.

Marianne Roth ist Geschäftsleiterin der ASP.