Anstellung von Personen in Weiterbildung

Marianne Roth

à jour! Psychotherapie-Berufsentwicklung 8 (16) 2022 11–11

https://doi.org/10.30820/2504-5199-2022-2-11

In der Gesetzgebung sind die Voraussetzungen zur Anstellung von Personen, die eine Weiterbildung in Psychotherapie absolvieren wollen, nicht geregelt. Die Kriterien für die Anstellung von Personen in Weiterbildung wurden von den drei Psy-Verbänden ASP, FSP und SBAP gemeinsam erstellt. Für die Mitglieder der drei Berufsverbände sind diese Kriterien verbindlich. Die Krankenkassen haben jederzeit die Möglichkeit, diese Kriterien zu überprüfen.

Wer gilt als Person in Weiterbildung?

Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung in Psychotherapie ist gemäss PsyG ein abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium in Psychologie an einer Schweizer Hochschule oder ein von der PsyKo anerkanntes Äquivalent. Bedingung, um als Person in Weiterbildung zu gelten, ist ausschliesslich die Absolvierung eines vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgangs in Psychotherapie.

Seit der Einführung des Anordnungsmodells ist ein drittes klinisches Jahr obligatorisch (Art. 50c lit b KVV). Psychotherapeut*innen, die bereits eidgenössisch anerkannt sind und das dritte klinische Jahr absolvieren, gelten ebenfalls als Personen in Weiterbildung. Das dritte klinische Jahr muss gemäss Übergangsbestimmung in Art. 52d KVV nicht nachgeholt werden von qualifizierten Fachpersonen, die über eine klinisch-psychotherapeutische Erfahrung von mindestens drei Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung verfügen. Diese muss von einer qualifizierten Supervisorin oder eines qualifizierten Supervisors begleitet werden, die*der ebenfalls den eidgenössischen Titel und fünf Jahre Berufserfahrung mitbringt. Die Übergangsbestimmung gilt auch für Personen, die als delegierte Psychotherapeut*innen arbeiten oder gearbeitet haben.

Wer darf Personen zur Weiterbildung anstellen?

Für die Berechtigung zur Anstellung von Personen in Weiterbildung braucht es zusätzlich zur Weiterbildung drei Jahre Berufserfahrung zu mindestens 50 Prozent als psychologische Psychotherapeutin oder als psychologischer Psychotherapeut mit eidgenössischem Titel.

Wie können die Leistungen verrechnet werden?

Für Personen in Weiterbildung dürfen in der Praxis pro Woche 100 Stunden zugelassene Leistungen verrechnet werden. Verrechenbare Leistungen sind Leistungen, die in der Tarifstruktur enthalten sind. Die Verrechenbarkeit ist in den meisten Kantonen (noch) nicht geregelt. Die meisten Kantone erlauben die Verrechnung des Tarifs von Personen in Weiterbildung mit einem Abzug von 10 Prozent.

Psychotherapeut*innen mit einer kantonalen Zulassung, die Personen in Weiterbildung anstellen, benötigen für die Abrechnung von Leistungen dieser Personen keine K-Nummer. Gemäss Sasis AG werden K-Nummern nur an Personen erteilt, die im Anstellungsverhältnis tätig sind. Abgerechnet werden muss in der entsprechenden Praxis von der Inhaberin oder dem Inhaber der ZSR-Nummer. Personen in Weiterbildung sind nicht zur Abrechnung berechtigt.

Marianne Roth ist Geschäftsführerin der ASP.