Peter Schulthess, Präsident

Bericht aus der Schweizer Charta für Psychotherapie

Psychologieberufegesetz

Das Psychologieberufegesetz ist am 18.3.2011 vom Bundesparlament mit deutlichem Mehr verabschiedet worden. Auf den 1.1.2013 soll es in Kraft treten.

Leider ist es uns gemeinsam mit dem ASP (SPV) nicht gelungen, den Gesetzesentwurf so zu verändern, dass weiterhin auch andere wissenschaftliche Grundausbildungen als die Psychologie zur Weiterbildung in Psychotherapie hätten führen können. Hätte es bereits ein Studium in Psychotherapiewissenschaften gegeben in der Schweiz, so hätte dies das Gesetz noch beeinflussen können.

Psychotherapie, bisher in den meisten Kantonen als selbständiger, freier wissenschaftlicher Beruf geregelt, ist nun im neuen Gesetz als Psychologieberuf gefasst worden.

Das Gesetz bringt den PsychologInnen einen Titelschutz. „PsychologIn“ soll sich nur noch nennen dürfen, wer ein entsprechendes universitäres Hauptfachstudium abgeschlossen hat.

Das Gesetz sieht folgende Weiterbildungstitel vor: Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychologie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Gesundheitspsychologie. Für PsychotherapeutInnen ist der Erwerb dieses Weiterbildungstitels künftig verpflichtend, für die anderen Fachgebiete ist er fakultativ.

Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie werden bis spätestens 5 Jahre nach Inkraftsetzung des PsyG ihre Curricula vom EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) akkreditieren lassen müssen, denn nur akkreditierte Weiterbildungsabschlüsse führen zum eidgenössischen Weiterbildungstitel für Psychotherapie.

Bis dahin können die Weiterbildungsinstitutionen sich provisorisch akkreditieren lassen.

Auf den 28. Juni hat das BAG die interessierten Kreise zu einer Orientierungsversammlung eingeladen, um das Verfahren für die provisorische Akkreditierung laut Art. 49 des Gesetzes zu präsentieren.

In einem Schreiben hält das BAG Folgendes fest:

„Die vom Bundesrat bezeichneten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gelten während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes als provisorisch akkreditiert. Der Bundesrat erstellt eine Liste mit dementsprechenden Weiterbildungsgängen. Er stützt sich dabei auf die von den Berufs- und Fachorganisationen anerkannten Weiterbildungen und hört die Psychologieberufekommission an.“

Diesem Grundsatz entsprechend wird bei der Erstellung der Liste der provisorisch akkreditierten Weiterbildungen berücksichtigt werden, welche Weiterbildungen die Berufs- und Fachorganisationen, die heute für die Anerkennung der Weiterbildungsgänge in Psychotherapie verantwortlich sind, anerkannt haben. Konkret werden diese Verbände eingeladen werden, dem Bundesrat die von ihnen überprüften und anerkannten Weiterbildungsgänge für die provisorische Akkreditierung vorzuschlagen.“

Als Voraussetzungen für die provisorische Akkreditierung wird folgendes ausgeführt:

„Damit ein Weiterbildungsgang in Psychotherapie provisorisch akkreditiert werden kann, muss er somit bereits von einer Berufs- bzw. Fachorganisation in einem Verfahren anerkannt worden sein. Der Weiterbildungsgang muss zudem mit den Vorgaben des PsyG vereinbar sein, um die provisorische Akkreditierung zu erlangen.“

Das bedeutet, dass er die entsprechenden Anforderungen des Gesetzes entweder bereits erfüllt oder dargelegt werden kann, dass auf dieses Ziel hingearbeitet wird. Die Anforderungen des PsyG betreffen die folgenden Aspekte des Weiterbildungsgangs:

• Dauer

• Zulassung

• Inhalt (Programm, Weiterbildungsziele)

• Beurteilungssystem

• Beschwerdeinstanz

Ausserdem können nur Weiterbildungsgänge provisorisch akkreditiert werden, die mindestens einen Zyklus durchlaufen haben; das heisst, mindestens ein Durchgang muss abgeschlossen worden sein.

Für Weiterbildungsgänge, die nicht provisorisch akkreditiert werden, besteht die Möglichkeit, über das ordentliche Verfahren gemäss Artikel 11 ff PsyG eine Akkreditierung und somit die Berechtigung zur Vergabe eidgenössischer Weiterbildungstitel zu erlangen.“

Im Herbst 2011 soll das Verfahren gestartet werden. Bis Frühling 2012 können die gesamtschweizerischen Organisationen und Fachverbände dem BAG die nach Ihrer Ansicht provisorisch zu akkreditierenden Curricula vorschlagen.

Diese Vorschläge werden verwaltungsintern bearbeitet und der Psychologieberufekommission (im Gesetz vorgesehene Kommission) vorgelegt. Im Winter 2012 will der Bundesrat die Liste verabschieden.

Am 1.1.2013 soll dann die 5-jährige Geltungsdauer der provisorischen Akkreditierung beginnen.

Das ordentliche Akkreditierungsverfahren wird derzeit ebenfalls vorbereitet, gemeinsam vom BAG mit dem OAQ (Organ für Qualitätssicherung). Die Verbände und Institute werden dazu im Sinne eines Sounding Boards einbezogen.

Die Charta beabsichtigt, ihre ganze Fachkompetenz und Erfahrung in die Umsetzung des PsyG und die Erarbeitung des Akkreditierungsverfahrens einzubringen. Sie ist daran interessiert, ihre Weiterbildungsnormen einzubringen, ihre Vorstellungen der Qualitätssicherung und möchte gerne als Fachorganisation in der Psychologieberufekommission Einsitz nehmen.

Übergangsrecht für WeiterbildungskandidatInnen und bereits praktizierende PsychotherapeutInnen:

Das BAG schrieb uns: „Das Psychologieberufegesetz sieht vor, dass eine Person, die keinen Ausbildungsabschluss in Psychologie hat, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine nach PsyG provisorisch akkreditierte Weiterbildung in Psychotherapie abschliessen kann. Diese Abschlusszertifikate gelten als eidgenössische Weiterbildungstitel (vgl. Art. 49 Abs. 1 PsyG). Stellt ein Kanton im Zusammenhang mit einem Bewilligungsgesuch fest, dass diese Person ausserdem vertrauenswürdig ist, physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und eine Landessprache beherrscht (Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c PsyG), sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt. Dies gilt ab Inkraftsetzung des PsyG (voraussichtlich 1.1.2013), also auch bereits während der 5-jährigen Geltungsdauer der provisorischen Akkreditierung.“

Das bedeutet, dass alle sich während der Übergangszeit von 2013-2017 in einem provisorisch akkreditierten Weiterbildungsprogramm in Ausbildung befindlichen Personen nach ihrem Abschluss in allen Kantonen der Schweiz als PsychotherapeutInnen werden tätig sein dürfen, selbst wenn das Programm später die definitive Akkreditierung nicht erhalten sollte.

Die Ausbildungsinstitute mit provisorischer Akkreditierung können somit noch bis zum 31.12.2012 z.B. AbsolventInnen des Universitätslehrgangs Psychotherapeutische Psychologie mit anderer sozialwissenschaftlicher Grundausbildung als einem Master in Psychologie in ihre Weiterbildungsprogramme aufnehmen, sie müssen aber bis spätestens 31.12.2017 abschliessen.

Ab 1.1.2013 können nur noch AusbildungskandidatInnen mit einem Abschluss in Psychologie gemäss PsyG in die Weiterbildungen aufgenommen werden.

Nicht von einem Übergangsrecht profitieren können jene, die an einem Institut in Weiterbildung sind, dessen Curriculum nicht provisorisch akkreditiert wird. Auch jene geniessen keinen übergangrechtlichen Schutz, welche bis 31.12.2017 keinen Abschluss an solchen Instituten vorweisen können oder sogenannte „patchwork“ Weiterbildungen (mit nach eigenem Gusto kombinierten Verfahren) absolvierten.

Für Personen, welche schon vor Inkrafttreten des PsyG als PsychotherapeutInnen berufstätig waren, gilt folgendes:

• PsyG Art 49 Ziffer 2: Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.

Das heisst, solche Personen können in der ganzen Schweiz berufstätig sein.

• PsyG Art 49 Ziffer 3: Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise privatwirtschaftliche Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

Das betrifft jene Personen, welche zwar über keinen Weiterbildungstitel eines provisorisch akkreditierten Curriculums verfügen, wohl aber über eine Praxisbewilligung in ihrem Kanton.